Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 PHG erfüllt und über ein genügendes Sprachniveau verfügt, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer zum Studium für das Bachelorstudium Primarstufe an der PHBern zuzulassen. 3. Verfahrens- und Parteikosten sowie unentgeltliche Rechtspflege