die Promotionen vorgenommen. Dies kommt einem objektivierten Massstab, wie sie Sprachdiplome vermitteln, gleich. Damit wird das berechtigte Interesse der Hochschule an einem genügenden Sprachniveau berücksichtigt. In dieser Situation, in welcher das Sprachniveau C1 gemäss GER auf andere Weise nachgewiesen wurde, ist die Voraussetzung ein internationales Sprachdiplom vorlegen zu müssen, reiner Selbstzweck. Damit wird die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert. Es ist überspitzt formalistisch, in diesem Einzelfall nur den Beleg durch ein internationales Sprachdiplom zuzulassen.