Es ist nachvollziehbar, dass die PHBern insbesondere bei einem ausländischen Vorbildungsnachweis einer nichtdeutschsprachigen Institution ein Interesse daran hat, dass die Studierenden über genügend Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht auf Deutsch zu folgen (vgl. Art. 18 PHG). Denn im Normalfall haben Kandidatinnen und Kandidaten mit ausländischem Vorbildungsnachweis einer nichtdeutschsprachigen Institution ihre schulische Bildung nicht auf Deutsch absolviert.