Das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 148 I 271 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im eben zitierten Entscheid wurde in einem Einbürgerungsverfahren als überspitzt formalistisch beurteilt, dass eine genügende Maturanote (in der ersten Fremdsprache) für die Lokalsprache nicht als ausreichender Sprachnachweis anerkannt wurde (BGE 148 I 271 E. 5).