Da der Beschwerdeführer einen ausländischen Vorbildungsausweis besitzt, kann er gemäss den allgemeinen Zulassungsweisungen seine Sprachkenntnisse nur mit einem internationalen Deutsch- Sprachdiplom mindestens auf dem Niveau C1 des GER belegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch kein internationales Sprachdiplom vorgelegt. Immerhin hat er belegt, dass er die gesamte obligatorische Schulbildung in der deutschsprachigen Schweiz und damit auf Deutsch absolvierte (Zeugnisse der ersten Klasse [Schuljahr 2009/2010] bis zur Quarta [Schuljahr 2017/2018] [Beilage 3 zur Stellungnahme der PHBern]). Der Beschwerdeführer erreichte im Fach Deutsch durchgehend genügende Noten (vgl. Art.