Die Hochschulen sind anknüpfend an das Territorialitätsprinzip frei, ihre Unterrichtssprache festzulegen; um eine sinnvolle Stoffvermittlung zu gewährleisten, sind sie auch befugt, für die Zulassung zu ihren Studiengängen den Nachweis von Sprachkenntnissen zu verlangen (BGE 147 I 73 E. 6.5.1). Der Kanton unterhält eine Pädagogische Hochschule für die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung (Art. 1b Abs. 1 PHG). Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch (Art. 18 Abs. 1 PHG). Es können auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt werden (Art. 18 Abs. 2 PHG). Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen zu den Unterrichtssprachen enthalten (Art. 18 Abs. 3 PHG).