Reifezeugnisse, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 11 Absätze 1 bis 3 in maximal zwei Fächern nicht erfüllen, sind teilanerkannt. Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen mit einem Ausweis B bzw. F, welche die Unmöglichkeit der Beschaffung ihres Reifezeugnisses glaubhaft darzulegen vermögen, sowie Schutzbedürftigen mit einem Ausweis S kann die Rektorin oder der Rektor eine weitergehende Teilanerkennung ihrer Vorbildung gewähren (Art. 12 Abs. 1 Allgemeine Zulassungsweisungen). Bei teilanerkannter Vorbildung gilt die Zulassungsvoraussetzung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d als erfüllt (Art. 12 Abs. 2 Allgemeine Zulassungsweisungen). 2.3 Würdigung