Allgemeine Zulassungsweisungen). Ist die Erstsprache gemäss Absatz 1 Buchstabe a nicht Deutsch, muss ein internationales Deutsch-Sprachdiplom mindestens auf dem Niveau C1 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" vorgelegt werden (Art. 11 Abs. 4 Allgemeine Zulassungsweisungen). Reifezeugnisse, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 11 Absätze 1 bis 3 in maximal zwei Fächern nicht erfüllen, sind teilanerkannt.