Allgemeine Zulassungsweisungen). Ob ein ausländischer Vorbildungsausweis als Reifezeugnis gilt, wird unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Zulassungspraxis der Universität Bern ermittelt (Art. 10 Abs. 2 Allgemeine Zulassungsweisungen). Die Zulassung zum Studium wird weder von einem bestimmten Mindestnotendurchschnitt noch von bestimmten Fachnoten noch von einem Studienplatznachweis abhängig gemacht (Art. 10 Abs. 3 Allgemeine Zulassungsweisungen). Ein Reifezeugnis gilt als allgemeinbildend, wenn es mindestens folgende Fächer während der letzten drei Schuljahre durchgehend ausweist: (a) Erstsprache; (b) Fremdsprache; (c) Mathematik;