Personen mit einem ausländischen Bachelor- oder Masterabschluss und einem ausländischen Vorbildungsausweis, die beide nicht an einer deutschsprachigen Institution erworben wurden, müssen ein internationales Deutsch-Sprachdiplom mindestens auf dem Niveau C1 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" vorlegen (Art. 9 Abs. 6 Allgemeine Zulassungsweisungen). Personen mit einem ausländischen Vorbildungsausweis werden zum Bachelorstudiengang PS, zum Bachelorstudium S1 und zum Fachdiplomstudium S1 zugelassen, wenn es sich dabei um ein allgemeinbildendes Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife handelt (Art. 10 Abs. 1 Allgemeine Zulassungsweisungen).