Unberücksichtigt bleiben Weiterbildungen, namentlich auch MAS-, MBA- und EMBA-Studiengänge (Art. 9 Abs. 1 Allgemeine Zulassungsweisungen). Personen mit einer Fachmaturität Pädagogik oder einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom werden prüfungsfrei zum Bachelorstudiengang PS zugelassen (Art. 9 Abs. 2 Allgemeine Zulassungsweisungen). Personen mit einer Berufsmaturität oder einem altrechtlichen Berufsmittelschulabschluss werden zum Studiengang PS ohne EDK-anerkanntes Lehrdiplom gemäss Artikel 25 Absatz 1a PHG zugelassen.