Zu einem Studiengang der Grundausbildung der Lehrkräfte für die Primarstufe werden auch Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses ohne weitere Voraussetzung, insbesondere ohne Ergänzungsprüfung, zugelassen (Art. 25 Abs. 1a PHG). Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung (Art. 25 Abs. 2 PHG). Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen gemäss PHG erfüllen und immatrikuliert 7/17 2024.BKD.4985