Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen erbringen, um in die Ausbildung für die Sekundarstufe I einzutreten; (b) Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens "sur dossier" festgestellt hat (Art. 4 Abs. 3 ARLD).