anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zugelassen (Art. 4 Abs. 2 ARLD). Ebenfalls zugelassen werden können zu den Ausbildungen für den Unterricht in der obligatorischen Schule (a) Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern sie vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung (aa) den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbringen, um in die Ausbildung für die Primarstufe einzutreten, beziehungsweise (ab) den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und