Dass ein gewisser Schematismus zum Tragen komme, stehe angesichts der Vielfalt an denkbaren Konstellationen sprachlicher Sozialisation und dem erheblichen administrativen Aufwand, den eine Pflicht zu massgeschneiderten Lösungen generieren würde, mit dem übergeordneten Recht im Einklang. Schliesslich stehe keine Möglichkeit zu Verfügung, den Sprachnachweis nachzureichen. Alle Zulassungsvoraussetzungen müssen bis spätestens bei Studienbeginn erfüllt sein. 2.2 Rechtliche Grundlagen