Ob das Deutschniveau einer Studienanwärterin oder eines Studienanwärters ausreiche, um ein deutschsprachiges Hochschulstudium zu absolvieren, lasse sich nur einigermassen zuverlässig und praktikabel eruieren, wenn im Rahmen einer das Gebot der Rechtsgleichheit beachtenden Praxis auf erworbene Abschlüsse bzw. Sprachdiplome abgestellt werde. Dass ein gewisser Schematismus zum Tragen komme, stehe angesichts der Vielfalt an denkbaren Konstellationen sprachlicher Sozialisation und dem erheblichen administrativen Aufwand, den eine Pflicht zu massgeschneiderten Lösungen generieren würde, mit dem übergeordneten Recht im Einklang.