Dies sei ein sachgerechtes und praktikables Unterscheidungskriterium. Der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien nicht, deshalb sei es unerheblich, dass er deutscher Muttersprache sei und seine Schullaufbahn, bis auf die zwei letzten Jahre, in der Schweiz absolviert habe. Ob das Deutschniveau einer Studienanwärterin oder eines Studienanwärters ausreiche, um ein deutschsprachiges Hochschulstudium zu absolvieren, lasse sich nur einigermassen zuverlässig und praktikabel eruieren, wenn im Rahmen einer das Gebot der Rechtsgleichheit beachtenden Praxis auf erworbene Abschlüsse bzw. Sprachdiplome abgestellt werde.