Dies zeige ebenfalls auf, dass die Vorlage eines Sprachdiploms im vorliegenden Fall unangemessen sei. In den Bemerkungen vom 17. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer fest, es sei ein überspitzter Formalismus, wenn ein Sprachdiplom gefordert werde, aber gleichzeitig von der PHBern anerkannt 5/17 2024.BKD.4985 werde, dass der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache sei und ein ausreichendes Sprachniveau habe.