10 Abs. 2 PHG und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch zulassen, das Sprachniveau auf andere Weise als mit einem Sprachdiplom nachzuweisen, insbesondere durch die Muttersprache und die Schullaufbahn. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, dass die Zulassungsvoraussetzungen der Universität Personen, die deutscher Muttersprache sind, vom Nachweis eines Sprachdiploms ausgenommen hätten. Dies zeige ebenfalls auf, dass die Vorlage eines Sprachdiploms im vorliegenden Fall unangemessen sei.