Durch den Besuch von elf Schuljahren in der Schweiz sei dies bei ihm gegeben. Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Voraussetzung des Sprachdiploms. Diese Voraussetzung sei nur in den Allgemeinen Zulassungsweisungen der PHBern geregelt. Weiter verstosse diese Bestimmung in den Zulassungsweisungen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und führe vorliegend zu einem stossenden Ergebnis. Die PHBern müsse gemäss Art. 10 Abs. 2 PHG und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch zulassen, das Sprachniveau auf andere Weise als mit einem Sprachdiplom nachzuweisen, insbesondere durch die Muttersprache und die Schullaufbahn.