Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei deutscher Muttersprache und habe bis auf die letzten zwei Schuljahre, die Schulbildung in der Schweiz absolviert habe. Er habe somit elf Schuljahre in der Schweiz besucht. Deshalb würden seine Sprachkenntnisse in Deutsch das Niveau C1 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" bei weitem übersteigen. Der Zweck des Sprachdiploms liege darin, die Sprachkenntnisse praktikabel zu eruieren, weil ein gewisses Niveau notwendig sei, um ein deutschsprachiges Hochschulstudium zu absolvieren. Durch den Besuch von elf Schuljahren in der Schweiz sei dies bei ihm gegeben.