Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht nicht zum Bachelorstudium Primarstufe an der PHBern ab dem Herbstsemester 2024 zugelassen wurde. Es ist zu prüfen, ob es rechtmässig ist, einen Sprachnachweis als Zulassungsvoraussetzung zu verlangen (Ziffer 2.3.1) und ob der Beschwerdeführer den Sprachnachweis erbracht hat (Ziffer 2.3.2). 2.1 Argumente der Parteien