Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung zum Bachelorstudium Primarstufe per Herbstsemester 2024. Dieser Zeitpunkt ist bereits vorüber. Damit fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse. Die vorliegende Problemstellung (Vorliegen eines Sprachnachweises bei der Zulassung zum Studium) wurde bisher noch nicht behandelt und ist damit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage der Zulassung kann sich für den Beschwerdeführer jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Zudem kann sie wegen der Zulassung auf einen bestimmten Zeitpunkt und der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig endgültig beurteilt werden.