Zur Beschwerde ist befugt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer erfüllt die beiden ersten Voraussetzungen. Fraglich ist, ob er ein schutzwürdiges – insbesondere ein aktuelles und praktisches – Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen hat.