3/17 2024.BKD.4985 Diplomen und Bescheinigungen, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion erhoben werden (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 PHG). Da es vorliegend um die Zulassung zum Studium durch den Rektor geht, ist die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig, die Beschwerde zu behandeln. 1.2 Beschwerdebefugnis