Angefochten ist die Verfügung des Rektors der PHBern vom 13. September 2024 über die Nichtzulassung zum Bachelorstudium Primarstufe ab Herbstsemester 2024. Die Rektorin oder der Rektor ist Zulassungsbehörde (Art. 39 Abs. 1 Bst. m des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]). Damit war der Rektor zuständig, die angefochtene Verfügung zu unterzeichnen. Gegen Verfügungen des Schulrates, der Schulleitung und der Rektorin oder des Rektors, ausgenommen Verfügungen betreffend die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von