B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 14. September 2024 (Posteingang am 17. September 2024) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, (1) er sei per Herbstsemester 2024 zum Bachelorstudium Primarstufe uneingeschränkt zuzulassen und (2) die Zulassung sei superprovisorisch anzuordnen. Eventualiter beantragte er, (3) im Falle einer Ablehnung von Antrag 1 sei ihm eine Frist zur Nachreichung eines Sprachdiploms C1 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" von zwei Monaten ab Entscheid einzuräumen.