{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-09-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-4985_2025-09-08.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-4985.pdf", "Checksum": "125b9529782515a7764bcd7c9b776c56"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.4985"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 08.09.2025 2024.BKD.4985"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung an die PHBern"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:35", "Checksum": "c936f78925e241f040e7c3c1c8c4d321", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985\nRegeste:\nZulassung an die PHBern\n\nDie Kompetenzen am Ende der ersten beiden Jahre des gymnasialen Lehrgangs erreichen die Kompetenzen gemäss Sprachniveau C1. Dies ergibt sich aus dem Vergleich des Lehrplans 17 mit den\nGrobzielen des Sprachniveaus C1. Gemäss Lehrplan 17 werden literarische Texte und Sachtexte gelesen, was einem breiten Spektrum an anspruchsvollen und längeren Texten entspricht (vgl. Grobziele\ndes Sprachniveau C1). Weiter müssen die literarischen Texte erschlossen und gedeutet werden können (vgl. Lehrplan 17, insbesondere Grobziele Literatur), was dem Verstehen und Erfassen von impliziten Bedeutungen von Texten entspricht (vgl. Grobziele des Sprachniveau C1). Die Grobziele des\nSprachniveaus C1 legen Gewicht auf die mündlichen Kompetenzen (\"Kann sich spontan und fliessend\nausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im\ngesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äussern und dabei\nverschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.\"). Im Lehrplan 17 werden diese\nKompetenzen abgebildet durch die fachliche Methodenkompetenz zum Sprechen. Überdies sind gemäss Lehrplan 17 auch Kompetenzen im Bereich Grammatik und Sprachrichtigkeit zu erreichen. Dies\nwird bei den Grobzielen des Sprachniveaus C1 nicht aufgezeigt. Selbst die PHBern bestreitet nicht,\ndass die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers genügen, um dem Unterricht auf Deutsch folgen zu können. Im gymnasialen Bildungsgang werden die Kompetenzen gemäss Lehrplan 17 vermittelt, die Leistungen anhand der Vorgaben der kantonalen Mittelschulgesetzgebung bewertet und damit\n\n14/17\n2024.BKD.4985\n\ndie Promotionen vorgenommen. Dies kommt einem objektivierten Massstab, wie sie Sprachdiplome\nvermitteln, gleich. Damit wird das berechtigte Interesse der Hochschule an einem genügenden\nSprachniveau berücksichtigt. In dieser Situation, in welcher das Sprachniveau C1 gemäss GER auf\nandere Weise nachgewiesen wurde, ist die Voraussetzung ein internationales Sprachdiplom vorlegen\nzu müssen, reiner Selbstzweck. Damit wird die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer\nWeise erschwert. Es ist überspitzt formalistisch, in diesem Einzelfall nur den Beleg durch ein internationales Sprachdiplom zuzulassen.\n\nAus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 25 Abs. 1 PHG erfüllt und über ein genügendes Sprachniveau verfügt, ist die\nangefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer zum Studium für das Bachelorstudium Primarstufe an der PHBern zuzulassen.\n\n3. Verfahrens- und Parteikosten sowie unentgeltliche Rechtspflege\n\nDie Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine\nVerfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerde gutgeheissen wird, sind\nfür das Hauptverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108\nAbs. 2 Satz 1 VRPG). Jedoch ist der Beschwerdeführer in Bezug auf das Gesuch um Erlass einer\nsuperprovisorischen und einer vorsorglichen Massnahme unterlegen (vgl. Zwischenverfügungen vom\n18. September 2024 und vom 2. Oktober 2024), weshalb ihm Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt 400 Franken aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 der\nVerordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]).\n\nDie unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung\ngebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108\nAbs. 3 VRPG). Dem Beschwerdeführer sind die Parteikosten für das Hauptverfahren zu ersetzen. Die\nParteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung\n(Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Parteikosten sind gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 1. September 2025 und in Anwendung von Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006\n(KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung\ndes Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festzulegen. Die Honorarnote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der geltend gemachte Betrag erscheint angemessen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers macht gemäss Kostennote ein Honorar von 1'062.50 Franken (inklusive Auslagen\n\n15/17\n2024.BKD.4985\n\nvon 20.83 Franken) geltend. Davon hat die PHBern dem Beschwerdeführer drei Viertel und somit\neinen Parteikostenbeitrag in der Höhe von 796.90 Franken zu ersetzen.\n\n"}