{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-09-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-4985_2025-09-08.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-4985.pdf", "Checksum": "125b9529782515a7764bcd7c9b776c56"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.4985"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 08.09.2025 2024.BKD.4985"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung an die PHBern"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:35", "Checksum": "c936f78925e241f040e7c3c1c8c4d321", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985\nRegeste:\nZulassung an die PHBern\n\nAuf Grund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist weiter davon auszugehen, dass es zulässig\nist, einen Nachweis von Sprachkenntnissen zusätzlich zu den abschliessend geregelten Zulassungsbedingungen zu verlangen. Die PHBern hat generell-abstrakte Regelungen für den Nachweis von\nSprachkenntnissen für ihre Studiengänge in den Allgemeinen Zulassungsweisungen erlassen. Somit\nbesteht grundsätzlich eine genügende Rechtsgrundlage für den Nachweis von Sprachkenntnissen bei\nder Zulassung zur PHBern. Es kann offen gelassen werden, ob der Rektor zuständig war, diese ge-\nnerell-abstrakten Regelungen zum Sprachnachweis als \"Weisungen\" zu erlassen.\n\nEs besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Studierenden in der Lage sind, dem Unterricht\nzu folgen, damit der Unterrichtsstoff sinnvoll vermittelt werden kann. Um dies zu gewährleisten, ist es\n\n10/17\n2024.BKD.4985\n\nerforderlich, für ein Studium an der PHBern ein gewisses Sprachniveau vorauszusetzen. Das Sprachniveau C1 gemäss der Globalskala des \"Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen\" (GER) lautet wie folgt (Sprachniveau nach dem Europäischen Referenzrahmen, abrufbar unter\nwww.europaeischer-referenzrahmen.de → Sprachniveau, zuletzt besucht am 28. August 2025):\n\nKann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite\nBedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fliessend ausdrücken, ohne öfter deutlich\nerkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und\nberuflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann\nsich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äussern und dabei\nverschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.\n\nDer Beschwerdeführer legt nicht dar, welches mildere Mittel genügend wäre. Ebenso ist für die Bil-\ndungs- und Kulturdirektion nicht ersichtlich, dass für eine tertiäre Ausbildung die Anforderungen an\ndas Sprachniveau nicht erforderlich wären. Schliesslich ist es grundsätzlich zumutbar, von den zukünftigen Studierenden ein gewisses Sprachniveau zu verlangen. Es liegt sowohl im privaten Interesse\nder Studierenden als auch im öffentlichen Interesse, dass diese dem Unterricht folgen und so Kompetenzen erlernen können. Ohne ein gewisses Sprachniveau in der Unterrichtssprache kann ein Studium\nnicht erfolgreich abgeschlossen werden. Damit ist die Voraussetzung des Sprachniveaus C1 gemäss\nGER auch verhältnismässig, da die Unterrichtssprache Deutsch ist.\n\n2.3.2 Sprachnachweis\n\nZu prüfen ist weiter, ob es zulässig ist, den Nachweis der angemessenen Sprachkenntnisse nur durch\nein internationales Sprachdiplom zuzulassen.\n\nDa der Beschwerdeführer einen ausländischen Vorbildungsausweis besitzt, kann er gemäss den allgemeinen Zulassungsweisungen seine Sprachkenntnisse nur mit einem internationalen Deutsch-\nSprachdiplom mindestens auf dem Niveau C1 des GER belegen. Der Beschwerdeführer hat jedoch\nkein internationales Sprachdiplom vorgelegt. Immerhin hat er belegt, dass er die gesamte obligatorische Schulbildung in der deutschsprachigen Schweiz und damit auf Deutsch absolvierte (Zeugnisse\nder ersten Klasse [Schuljahr 2009/2010] bis zur Quarta [Schuljahr 2017/2018] [Beilage 3 zur Stellungnahme der PHBern]). Der Beschwerdeführer erreichte im Fach Deutsch durchgehend genügende Noten (vgl. Art. 23 der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule [DVBS; BSG 432.213.11]). Weiter hat er belegt, dass er zwei Schuljahre\n(2019/2020 und 2020/2021) des gymnasialen Bildungsgangs im Kanton Bern mit Deutsch als Erstsprache absolvierte (Zeugnis des C.____ und Ausbildungsbestätigung des D.____ [Beilage 3 zur Stellungnahme der PHBern]). Im Fach Deutsch erhielt er im ersten Schuljahr des gymnasialen Bildungsgangs ebenfalls eine genügende Note (Zeugnis des C.____ [Beilage 3 zur Stellungnahme der\n\n11/17\n2024.BKD.4985\n\nPHBern]; vgl. Art. 2 der Mittelschuldirektionsverordnung vom 16. Juni 2017 [MiSDV; BSG 433.121.1]).\nDamit absolvierte er seine Schulbildung bis und mit dem Schuljahr 2021/2022 in der Schweiz und auf\nDeutsch. Dem ausländischen Vorbildungsnachweis ist zudem zu entnehmen, dass er die Bewertung\n\"ausgezeichnet\" für das Fach Deutsch erhielt (Zeugnis des ersten E.____ [Beilage 3 zur Stellungnahme der PHBern]).\n\nDas aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt\nist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise\nerschwert oder gar verhindert (BGE 148 I 271 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im eben\nzitierten Entscheid wurde in einem Einbürgerungsverfahren als überspitzt formalistisch beurteilt, dass\neine genügende Maturanote (in der ersten Fremdsprache) für die Lokalsprache nicht als ausreichender Sprachnachweis anerkannt wurde (BGE 148 I 271 E. 5).\n\n"}