{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-09-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-4985_2025-09-08.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-4985.pdf", "Checksum": "125b9529782515a7764bcd7c9b776c56"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.4985"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 08.09.2025 2024.BKD.4985"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung an die PHBern"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:35", "Checksum": "c936f78925e241f040e7c3c1c8c4d321", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985\nRegeste:\nZulassung an die PHBern\n\n 8/17\n2024.BKD.4985\n\nden Buchstaben d und e (Art. 11 Abs. 1 Allgemeine Zulassungsweisungen). Mit Blick auf die Fächergruppen gemäss Absatz 1 Buchstaben d bis f können während der letzten drei Schuljahre auch zwei\noder drei verschiedene Fächer der jeweiligen Gruppe belegt worden sein (Art. 11 Abs. 2 Allgemeine\nZulassungsweisungen). Mit Blick auf das Fach Wirtschaft und Recht genügt es, wenn im jeweiligen\nSchuljahr entweder Betriebswirtschaftslehre und Rechtskunde oder Volkswirtschaftslehre und Rechtskunde belegt wurden (Art. 11 Abs. 3 Allgemeine Zulassungsweisungen). Ist die Erstsprache gemäss\nAbsatz 1 Buchstabe a nicht Deutsch, muss ein internationales Deutsch-Sprachdiplom mindestens auf\ndem Niveau C1 des \"Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen\" vorgelegt werden\n(Art. 11 Abs. 4 Allgemeine Zulassungsweisungen). Reifezeugnisse, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 11 Absätze 1 bis 3 in maximal zwei Fächern nicht erfüllen, sind teilanerkannt. Flüchtlingen\nund vorläufig Aufgenommenen mit einem Ausweis B bzw. F, welche die Unmöglichkeit der Beschaffung ihres Reifezeugnisses glaubhaft darzulegen vermögen, sowie Schutzbedürftigen mit einem Ausweis S kann die Rektorin oder der Rektor eine weitergehende Teilanerkennung ihrer Vorbildung gewähren (Art. 12 Abs. 1 Allgemeine Zulassungsweisungen). Bei teilanerkannter Vorbildung gilt die Zulassungsvoraussetzung gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d als erfüllt (Art. 12 Abs. 2 Allgemeine\nZulassungsweisungen).\n\n2.3 Würdigung\n\n2.3.1 Legalitätsprinzip\n\nGrundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 66 Abs. 2 der\nVerfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit (das Legalitätsprinzip) hat zu seinem Hauptanliegen, alle Verwaltungstätigkeiten an das Gesetz\nzu binden. Das Gesetz ist einerseits Massstab und Schranke der Verwaltungstätigkeit (\"Vorrang des\nGesetzes\"). Verwaltungstätigkeiten dürfen nicht gegen das Gesetz verstossen. Das Verwaltungshandeln muss sich andererseits auf das Gesetz stützen. Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen, sind – auch wenn sie nicht im Widerspruch zu einem Gesetz stehen – unzulässig (Ulrich\nHäfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen\n2020, Rz. 325). Das Erfordernis des Rechtssatzes bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und\nnach Massgabe von generell-abstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 338). Dabei kann es sich um eine Verfassungsbestimmung,\nein Gesetz oder um einen völkerrechtlichen Vertrag handeln. Es genügt aber auch, wenn sich die\nVerfügung auf eine Rechtsverordnung stützt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 340). Das Erfordernis der\nGesetzesform bedeutet, dass die wichtigen Rechtsnormen, auf denen die Verwaltungstätigkeit beruht,\n\n9/17\n2024.BKD.4985\n\nin einem Gesetz enthalten sein müssen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 350). Ein Sonderstatusverhältnis oder besonderes Rechtsverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung\nzum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechte ergeben. Ein Beispiel dafür sind Studierende. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit gilt auch für das Sonderstatusverhältnis. Es werden jedoch weniger hohe Anforderungen\ngestellt, wobei die Art des Sonderstatusverhältnisses (z. B. freiwillige oder zwangsweise Begründung)\nzu berücksichtigen ist. Beim Erfordernis des Rechtssatzes (\"Normdichte\") wird eine geringere Bestimmtheit des Rechtssatzes verlangt. Bezüglich des Erfordernisses der Gesetzesform (\"Normstufe\")\nmuss gefordert werden, dass für die Begründung sowie, in den Grundzügen, die rechtlichen Auswirkungen des Sonderstatusverhältnisses in einem Gesetz umschrieben werden. Ebenfalls einer Grundlage im Gesetz bedürfen schwere Eingriffe in die Grundrechte. Im Übrigen können aber Rechte und\nPflichten der Personen im Sonderstatusverhältnis durch Verordnung festgelegt werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 450 ff.).\n\nDie Hochschulen sind anknüpfend an das Territorialitätsprinzip frei, ihre Unterrichtssprache festzulegen; um eine sinnvolle Stoffvermittlung zu gewährleisten, sind sie auch befugt, für die Zulassung zu\nihren Studiengängen den Nachweis von Sprachkenntnissen zu verlangen (BGE 147 I 73 E. 6.5.1).\nDer Kanton unterhält eine Pädagogische Hochschule für die deutschsprachige Lehrerinnen- und Lehrerbildung (Art. 1b Abs. 1 PHG). Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch (Art. 18 Abs. 1 PHG). Es\nkönnen auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt werden (Art. 18 Abs. 2 PHG). Die\nStudienreglemente können weitere Bestimmungen zu den Unterrichtssprachen enthalten (Art. 18\nAbs. 3 PHG). Somit besteht eine gesetzliche Grundlage zur Unterrichtssprache. Das Studienreglement vom 17. Januar 2023 für den Bachelorstudiengang Primarstufe1 (StudR PS) (abrufbar unter\nwww.phbern.ch → Über die PHBern → Hochschule → Rechtssammlung, zuletzt besucht am 28. August 2025) enthält keine weiteren Bestimmungen zur Unterrichtssprache. Somit gilt im Bachelorstudiengang Primarstufe 1 Deutsch als Unterrichtssprache. Auf Grund der gesetzlichen Grundlage der Unterrichtssprache ist die Normstufe eingehalten.\n\n"}