{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-09-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-4985_2025-09-08.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-4985.pdf", "Checksum": "125b9529782515a7764bcd7c9b776c56"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.4985"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 08.09.2025 2024.BKD.4985"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung an die PHBern"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:35", "Checksum": "c936f78925e241f040e7c3c1c8c4d321", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985\nRegeste:\nZulassung an die PHBern\n\nDie Zulassung zu den Ausbildungen, die für den Unterricht an der obligatorischen Schule befähigen,\nerfordert eine gymnasiale Maturität, eine bestandene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu\nden universitären Hochschulen oder ein Hochschuldiplom (Art. 4 Abs. 1 des Reglements vom 28. März\n2019 der EDK über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der\nSekundarstufe I und an Maturitätsschulen [Anerkennungsreglement Lehrdiplome, ARLD]). Zur Ausbildung, die für den Unterricht auf der Primarstufe befähigt, werden auch Inhaberinnen und Inhaber einer\nanerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik zugelassen (Art. 4 Abs. 2 ARLD). Ebenfalls\nzugelassen werden können zu den Ausbildungen für den Unterricht in der obligatorischen Schule (a)\nInhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II oder eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern\nsie vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung (aa) den Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für\ndas Berufsfeld Pädagogik erbringen, um in die Ausbildung für die Primarstufe einzutreten, beziehungsweise (ab) den Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und\nInhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen erbringen, um in die Ausbildung für die Sekundarstufe I einzutreten; (b) Quereinsteigende, sofern die Hochschule deren Studierfähigkeit im Rahmen eines dokumentierten Verfahrens\n\"sur dossier\" festgestellt hat (Art. 4 Abs. 3 ARLD).\n\nZu einem Studiengang der Grundausbildung der Lehrkräfte für die Primarstufe werden auch Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses ohne weitere Voraussetzung, insbesondere\nohne Ergänzungsprüfung, zugelassen (Art. 25 Abs. 1a PHG). Der Regierungsrat regelt das Nähere\ndurch Verordnung (Art. 25 Abs. 2 PHG). Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen gemäss PHG erfüllen und immatrikuliert\n\n7/17\n2024.BKD.4985\n\nsein (Art. 46 der Verordnung vom 16. November 2022 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHV; BSG 436.911]). Reglemente über Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren werden durch den Schulrat erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Bildungs- und\nKulturdirektion (Art. 47 PHV).\n\nDer Rektor hat die allgemeinen Zulassungsweisungen vom 19. März 2024 (Beilage 7 zur Stellungnahme der PHBern vom 24. September 2024) erlassen. Personen mit einer gymnasialen Maturität\noder mit einem Bachelor- oder Masterabschluss einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule werden prüfungsfrei zum Bachelorstudiengang PS, zum Bachelorstudium S1 und zum Fachdiplomstudium S1 zugelassen. Unberücksichtigt bleiben Weiterbildungen, namentlich auch MAS-,\nMBA- und EMBA-Studiengänge (Art. 9 Abs. 1 Allgemeine Zulassungsweisungen). Personen mit einer\nFachmaturität Pädagogik oder einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom werden prüfungsfrei zum\nBachelorstudiengang PS zugelassen (Art. 9 Abs. 2 Allgemeine Zulassungsweisungen). Personen mit\neiner Berufsmaturität oder einem altrechtlichen Berufsmittelschulabschluss werden zum Studiengang\nPS ohne EDK-anerkanntes Lehrdiplom gemäss Artikel 25 Absatz 1a PHG zugelassen. Ausgenommen\nsind Personen, deren Wohnsitzkanton nach Artikel 5 der Interkantonale Fachhochschulvereinbarung\nvom 12. Juni 2003 (FHV) nicht der Kanton Bern ist; über allfällige Gegenausnahmen informieren das\nInstitut für Primarstufe (IPS) und die Services Aus- und Weiterbildung auf ihren Internetseiten (Art. 9\nAbs. 3 Allgemeine Zulassungsweisungen). Personen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom\nfür die PS werden prüfungsfrei zum Bachelorstudium S1 und zum Fachdiplomstudium S1 zugelassen\n(Art. 9 Abs. 4 Allgemeine Zulassungsweisungen). Personen mit einem ausländischen Bachelor- oder\nMasterabschluss und einem ausländischen Vorbildungsausweis, die beide nicht an einer deutschsprachigen Institution erworben wurden, müssen ein internationales Deutsch-Sprachdiplom mindestens\nauf dem Niveau C1 des \"Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen\" vorlegen\n(Art. 9 Abs. 6 Allgemeine Zulassungsweisungen). Personen mit einem ausländischen Vorbildungsausweis werden zum Bachelorstudiengang PS, zum Bachelorstudium S1 und zum Fachdiplomstudium S1 zugelassen, wenn es sich dabei um ein allgemeinbildendes Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife handelt (Art. 10 Abs. 1 Allgemeine Zulassungsweisungen). Ob ein ausländischer Vorbildungsausweis als Reifezeugnis gilt, wird unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Zulassungspraxis der Universität Bern ermittelt (Art. 10 Abs. 2 Allgemeine Zulassungsweisungen). Die Zulassung\nzum Studium wird weder von einem bestimmten Mindestnotendurchschnitt noch von bestimmten\nFachnoten noch von einem Studienplatznachweis abhängig gemacht (Art. 10 Abs. 3 Allgemeine Zulassungsweisungen). Ein Reifezeugnis gilt als allgemeinbildend, wenn es mindestens folgende Fächer\nwährend der letzten drei Schuljahre durchgehend ausweist: (a) Erstsprache; (b) Fremdsprache; (c)\nMathematik; (d) Naturwissenschaften (Biologie, Chemie oder Physik); (e) Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie oder Wirtschaft und Recht); (f) Musik, Gestalten, Informatik, Philosophie oder Sport oder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach aus den Gruppen gemäss\n\n"}