{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-09-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-4985_2025-09-08.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-4985.pdf", "Checksum": "125b9529782515a7764bcd7c9b776c56"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.4985"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 08.09.2025 2024.BKD.4985"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung an die PHBern"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:35", "Checksum": "c936f78925e241f040e7c3c1c8c4d321", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985\nRegeste:\nZulassung an die PHBern\n\nDie PHBern hält in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 fest, dass die Hochschulen anknüpfend\nan das Territorialprinzip frei seien, ihre Unterrichtssprache festzulegen. Sie seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch befugt, für die Zulassung zu ihren Studiengängen den Nachweis von\nSprachkenntnissen zu verlangen. Die Regelung in den Zulassungsweisungen finde ihre gesetzliche\nGrundlage in Art. 10 Abs. 2 und Art. 39 Abs. 1 Bst. m PHG. Weiter müssten der Bund und die Kantone\ngemeinsam insbesondere die Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen gewährleisten\nund dabei auf die Autonomie der Hochschulen und ihren unterschiedlichen Trägerschaften Rücksicht\nnehmen. Das Sprachdiplom C1 stelle einen objektivierten Massstab für das Sprachniveau dar. Durch\ndiese Voraussetzung könne eine willkürfreie und einheitliche Zulassungspraxis sichergestellt werden.\nEine Ausnahmeregelung, wonach ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache anderweitig\nnachgewiesen werden könne, finde sich in den Zulassungsweisungen nicht. Als Unterscheidungskriterium diene der in- oder ausländische Vorbildungsausweis. Die Muttersprache oder die Staatsangehörigkeit seien nicht entscheidend. Hingegen könne durch ein ausländisches allgemeinbildendes Reifezeugnis, welches als Erstsprache Deutsch ausweise, das ausreichende Sprachniveau belegt werden ohne zusätzliches Sprachdiplom C1. Studienanwärterinnen und Studienanwärter, welche über\neinen deutschsprachigen Abschluss des Gymnasiums verfügen würden, hätten unter Beweis gestellt,\ndass sie die deutsche Sprache im schulischen Kontext, welcher zur Hochschulreife führe, erfolgreich\nanwenden könnten. Dies sei ein sachgerechtes und praktikables Unterscheidungskriterium. Der Beschwerdeführer erfülle diese Kriterien nicht, deshalb sei es unerheblich, dass er deutscher Muttersprache sei und seine Schullaufbahn, bis auf die zwei letzten Jahre, in der Schweiz absolviert habe. Ob\ndas Deutschniveau einer Studienanwärterin oder eines Studienanwärters ausreiche, um ein deutschsprachiges Hochschulstudium zu absolvieren, lasse sich nur einigermassen zuverlässig und praktikabel eruieren, wenn im Rahmen einer das Gebot der Rechtsgleichheit beachtenden Praxis auf erworbene Abschlüsse bzw. Sprachdiplome abgestellt werde. Dass ein gewisser Schematismus zum Tragen komme, stehe angesichts der Vielfalt an denkbaren Konstellationen sprachlicher Sozialisation und\ndem erheblichen administrativen Aufwand, den eine Pflicht zu massgeschneiderten Lösungen generieren würde, mit dem übergeordneten Recht im Einklang. Schliesslich stehe keine Möglichkeit zu\nVerfügung, den Sprachnachweis nachzureichen. Alle Zulassungsvoraussetzungen müssen bis spätestens bei Studienbeginn erfüllt sein.\n\n2.2 Rechtliche Grundlagen\n\nZu den Studiengängen der Grundausbildung der Lehrkräfte für die Primarstufe und die Sekundarstufe\nI wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011\nüber die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich\n\n6/17\n2024.BKD.4985\n\n(HFKG; SR 414.20) und dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt (Art. 25 Abs. 1 PHG). Die pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität\n(Art. 24 Abs. 1 HFKG). Sie verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe für die Vorstufen- und\nPrimarlehrerausbildung entweder eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität pädagogischer\nAusrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsmaturität; der Hochschulrat legt die\nVoraussetzungen fest (Art. 24 Abs. 2 HFKG). Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit (Art. 24 Abs. 3\nHFKG). Für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen im Regelungsbereich der Schweizerischen\nKonferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gelten die Bestimmungen in den Reglementen\nder EDK vom 28. März 2019 über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen (Art. 6 Abs. 2 Bst. a der Verordnung des\nHochschulrates vom 29. November 2019 über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen [SR 414.205.1]).\n\n"}