{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-09-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-4985_2025-09-08.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-4985.pdf", "Checksum": "125b9529782515a7764bcd7c9b776c56"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.4985"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 08.09.2025 2024.BKD.4985"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung an die PHBern"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:35", "Checksum": "c936f78925e241f040e7c3c1c8c4d321", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985\nRegeste:\nZulassung an die PHBern\n\nDas schutzwürdige Interesse liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der\nBeschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen\npraktischen Nutzen ziehen könnte. Dieser besteht darin, dass der durch die strittige Anordnung (Anfechtungsobjekt) verursachte Nachteil ganz oder teilweise wieder aufgehoben würde (Michael Pflüger,\nin: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020,\nArt. 65 N. 13 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Schliesslich muss das Interesse grundsätzlich\nauch ein aktuelles sein. Das schutzwürdige Interesse muss demnach nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (Pflüger, Art. 65 N. 18 mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss Rechtsprechung kann auf das Erfordernis der Aktualität\nverzichtet werden, wenn es um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter\ngleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und die wegen der Dauer des Verfahrens kaum je\nrechtzeitig einer endgültigen Beurteilung zugeführt werden könnten. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere dann anzunehmen, wenn vergleichbare Problemstellungen bisher nicht\noder nur teilweise zu behandeln waren (vgl. Pflüger, Art. 65 N. 19 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).\n\nDer Beschwerdeführer beantragte die Zulassung zum Bachelorstudium Primarstufe per Herbstsemester 2024. Dieser Zeitpunkt ist bereits vorüber. Damit fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse. Die vorliegende Problemstellung (Vorliegen eines Sprachnachweises bei der Zulassung zum Studium) wurde bisher noch nicht behandelt und ist damit von grundsätzlicher Bedeutung. Die Frage der Zulassung kann sich für den Beschwerdeführer jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Zudem kann sie wegen der Zulassung auf einen bestimmten Zeitpunkt und der Dauer des Verfahrens kaum je rechtzeitig endgültig beurteilt werden. Aus diesen Gründen kann vorliegend auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden. Somit hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders\n\n4/17\n2024.BKD.4985\n\nberührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er wird rechtmässig durch seinen Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 4 VRPG).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht nicht zum Bachelorstudium Primarstufe an der\nPHBern ab dem Herbstsemester 2024 zugelassen wurde. Es ist zu prüfen, ob es rechtmässig ist,\neinen Sprachnachweis als Zulassungsvoraussetzung zu verlangen (Ziffer 2.3.1) und ob der Beschwerdeführer den Sprachnachweis erbracht hat (Ziffer 2.3.2).\n\n2.1 Argumente der Parteien\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er sei deutscher Muttersprache und habe bis auf die letzten\nzwei Schuljahre, die Schulbildung in der Schweiz absolviert habe. Er habe somit elf Schuljahre in der\nSchweiz besucht. Deshalb würden seine Sprachkenntnisse in Deutsch das Niveau C1 des \"Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen\" bei weitem übersteigen. Der Zweck des\nSprachdiploms liege darin, die Sprachkenntnisse praktikabel zu eruieren, weil ein gewisses Niveau\nnotwendig sei, um ein deutschsprachiges Hochschulstudium zu absolvieren. Durch den Besuch von\nelf Schuljahren in der Schweiz sei dies bei ihm gegeben. Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an einer\ngenügenden gesetzlichen Grundlage für die Voraussetzung des Sprachdiploms. Diese Voraussetzung\nsei nur in den Allgemeinen Zulassungsweisungen der PHBern geregelt. Weiter verstosse diese Bestimmung in den Zulassungsweisungen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und führe vorliegend\nzu einem stossenden Ergebnis. Die PHBern müsse gemäss Art. 10 Abs. 2 PHG und in Anwendung\ndes Verhältnismässigkeitsprinzips auch zulassen, das Sprachniveau auf andere Weise als mit einem\nSprachdiplom nachzuweisen, insbesondere durch die Muttersprache und die Schullaufbahn. Schliesslich legt der Beschwerdeführer dar, dass die Zulassungsvoraussetzungen der Universität Personen,\ndie deutscher Muttersprache sind, vom Nachweis eines Sprachdiploms ausgenommen hätten. Dies\nzeige ebenfalls auf, dass die Vorlage eines Sprachdiploms im vorliegenden Fall unangemessen sei.\nIn den Bemerkungen vom 17. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer fest, es sei ein überspitzter\nFormalismus, wenn ein Sprachdiplom gefordert werde, aber gleichzeitig von der PHBern anerkannt\n\n5/17\n2024.BKD.4985\n\nwerde, dass der Beschwerdeführer deutscher Muttersprache sei und ein ausreichendes Sprachniveau\nhabe.\n\n"}