{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2025-09-08", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2024-BKD-4985_2025-09-08.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2024-bkd-4985.pdf", "Checksum": "125b9529782515a7764bcd7c9b776c56"}, "Scrapedate": "2026-03-18", "Num": ["2024.BKD.4985"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 08.09.2025 2024.BKD.4985"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulassung an die PHBern"}], "ScrapyJob": "446973/73/166", "Zeit UTC": "18.03.2026 01:21:35", "Checksum": "c936f78925e241f040e7c3c1c8c4d321", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 08.09.2025 2024.BKD.4985\nRegeste:\nZulassung an die PHBern\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2024.BKD.4985 / 1755502\n\nBeschwerdeentscheid vom 8. September 2025\n\nA.____,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.____,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nPädagogische Hochschule Bern,\nRektorat, Länggassstrasse 35, 3012 Bern\n\nBeschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2024 (Nichtzulassung zum Bachelorstudium Primarstufe)\n\n1/17\n2024.BKD.4985\n\nAusgangslage\n\nA.\nA.____ hat sich am 30. Juli 2024 für das Bachelorstudium Primarstufe an der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) ab dem Herbstsemester 2024 angemeldet. Mit Verfügung vom 13. September\n2024 teilte die PHBern A.____ mit, dass er nicht zum Studium zugelassen werde, auch nicht unter\nVorbehalt.\n\nB.\nGegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, am 14. September 2024\n(Posteingang am 17. September 2024) Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Er beantragte, (1) er sei per Herbstsemester 2024 zum Bachelorstudium Primarstufe uneingeschränkt zuzulassen und (2) die Zulassung sei superprovisorisch anzuordnen. Eventualiter beantragte er, (3) im\nFalle einer Ablehnung von Antrag 1 sei ihm eine Frist zur Nachreichung eines Sprachdiploms C1 des\n\"Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen\" von zwei Monaten ab Entscheid einzuräumen. Weiter beantragte er, (4) es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und (5) es\nsei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.\n\nC.\nMit Zwischenverfügung vom 18. September 2024 lehnte der Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion das Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Zulassung von A.____ zum Bachelorstudium\nPrimarstufe an der PHBern ab. Der Rechtsdienst gab der PHBern die Möglichkeit, sich zum Gesuch\num Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie zur Hauptsache zu äussern und die Vorakten einzureichen.\n\nD.\nA.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, beantragte mit Eingabe vom 22. September 2024, die\nZulassung zum Bachelorstudium Primarstufe sei per Herbstsemester 2024 provisorisch anzuordnen.\n\nE.\nDie PHBern reichte am 24. September 2024 ihre Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Zulassung von A.____ zum Bachelorstudium Primarstufe sowie die Vorakten ein. Sie beantragte sinngemäss, das Gesuch sei abzulehnen.\n\n2/17\n2024.BKD.4985\n\nF.\nMit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2024 lehnte der Rechtsdienst der Bildungs- und Kulturdirektion das Gesuch um vorsorgliche Zulassung von A.____ zum Bachelorstudium Primarstufe an der\nPHBern ab.\n\nG.\nDie PHBern reichte am 8. Oktober 2024 ihre Stellungnahme zur Hauptsache ein und beantragte, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nH.\nAm 17. Oktober 2024 reichte A.____, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Bemerkungen ein.\n\nI.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2024 wurde den Parteien der Entscheid der Bil-\ndungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nJ.\nAm 1. September 2025 reichte Rechtsanwalt B.____ seine Honorarnote ein.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAngefochten ist die Verfügung des Rektors der PHBern vom 13. September 2024 über die Nichtzulassung zum Bachelorstudium Primarstufe ab Herbstsemester 2024. Die Rektorin oder der Rektor ist\nZulassungsbehörde (Art. 39 Abs. 1 Bst. m des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule [PHG; BSG 436.91]). Damit war der Rektor zuständig, die angefochtene Verfügung zu unterzeichnen.\n\nGegen Verfügungen des Schulrates, der Schulleitung und der Rektorin oder des Rektors, ausgenommen Verfügungen betreffend die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von\n\n3/17\n2024.BKD.4985\n\nDiplomen und Bescheinigungen, kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion erhoben werden (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 PHG). Da es vorliegend um die Zulassung zum Studium durch den Rektor\ngeht, ist die Bildungs- und Kulturdirektion zuständig, die Beschwerde zu behandeln.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nZur Beschwerde ist befugt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine\nMöglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist\nund (c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65\nAbs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer erfüllt die beiden ersten Voraussetzungen. Fraglich ist, ob er\nein schutzwürdiges – insbesondere ein aktuelles und praktisches – Interesse an der Aufhebung oder\nÄnderung der angefochtenen Verfügungen hat.\n\n"}