Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion, bestimmt auf 400 Franken, werden A.____ und B.____ zur Bezahlung auferlegt. 3. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 4. Zu eröffnen: ‒ A.____ und B.____, (Einschreiben) 13/14 2024.BKD.3009