Zusammenfassend besteht an der Sicherstellung eines ausreichenden Grundschulunterrichts ein wichtiges öffentliches Interesse. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als das private Interesse von A.____ und B.____. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid ist somit die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 4. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat A.____ und B.____ die Verfahrenskosten, bestimmt auf 400 Franken, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt.