wäre. Bis zum (rechtskräftigen) Verwaltungsgerichtsentscheid bestünden somit erhebliche Unsicherheiten über einen ausreichenden Grundschulunterricht der Kinder von A.____ und B.____. Es besteht somit ein wichtiges (Grundrechts-) Interesse der Kinder von A.____ und B.____ daran, dass in jedem Falle eine ausreichende Grundbildung sichergestellt ist. Dieses Interesse ist höher zu gewichten als jenes von A.____ und B.____, ihre Kinder bis zu einem allfälligen rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid privat zu unterrichten.