Vor diesem Hintergrund ist bei einem Verbleib der Kinder im Privatunterricht eine Gefährdung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht auszuschliessen. Hätte eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung, würden die Kinder von A.____ und B.____ wieder privat unterrichtet werden, wodurch deren ausreichende Beschulung möglicherweise nicht gewährleistet 12/14 2024.BKD.3009