Durch die Verletzung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten von A.____ und B.____, konnte die Erfüllung des Grundrechtsanspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht nicht hinreichend durch das Schulinspektorat als Aufsichtsbehörde überprüft werden. Auf Grund der festgestellten Defizite anlässlich des Besuchs am 21. Juni 2023 genügten die bisher eingereichten Jahresplanungen (vom 8. Februar 2022) nicht mehr, um die Bewilligungsvoraussetzungen einzuhalten. Die Fächer der fehlenden überarbeiteten Jahresplanungen machen rund zwei Drittel der Lektionen im zweiten Zyklus aus (vgl. Lektionentafel; abrufbar unter be.lehrplan.ch