Es besteht ein öffentliches Interesse daran, den staatlichen Bildungsauftrag – Bereitstellen eines ausreichenden (Volks-) Schulangebots (Art. 2, Art. 2a und Art. 71a VSG) – zu gewährleisten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2024.338 vom 24. Februar 2025, E. 2.3). Weiter besteht ein verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht der Kinder von A.____ und B.____ auf Besuch eines ausreichenden Grundschulunterrichts (Art. 19 BV; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1]). Weil diese Sicherstellung beim Privatunterricht unter anderem mittels Aufsicht durch das Schulinspektorat erfolgt (Art. 71b VSG in Verbindung