Aus wichtigen Gründen kann die verfügende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Abs. 2 gilt analog für Beschwerdebehörden. Auch sie haben die Kompetenz, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Michel Daum/David Rechsteiner, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 68 N. 20).