Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung; Artikel 68 ist sinngemäss anwendbar (Art. 82 VRPG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Vorliegend käme einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorliegenden Entscheid aufschiebende Wirkung zu.