Indem A.____ und B.____ die vom Schulinspektorat gesetzten Fristen zur Einreichung der überarbeiteten Jahresplanungen unbenutzt haben verstreichen lassen, haben sie ihre Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt. Damit liegt ein Grund für den Entzug des Privatunterrichts vor (vgl. Art. 66b Abs. 4 VSG in Verbindung mit Art. 71b VSG). Zusammenfassend erweisen sich die Beanstandungen zum Entzug der Bewilligung zum Privatunterricht als unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 3. Entzug der aufschiebenden Wirkung 3.1 Rechtliche Grundlagen