A.____ und B.____ haben unbestrittenermassen bis zum Schuljahresbeginn am 1. August 2023 keine überarbeiteten (Jahres-) Planungen in den Fächern NMG, Französisch, BG, TTG und Musik eingereicht. Auf Grund der festgestellten Defizite anlässlich des Besuchs am 21. Juni 2023 genügten die bisher eingereichten Jahresplanungen (vom 8. Februar 2022) zu Recht nicht mehr, um die Bewilligungsvoraussetzungen einzuhalten. In Bezug auf die Erfüllung der Auskunfts- und Mitteilungspflichten ist einzig ausschlaggebend, ob das Schulinspektorat in Erfüllung seiner Aufsichtspflicht die geforderten Jahresplanungen erhalten hat.