Die Kantone sind jedoch allein schon mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes (Art. 11 Abs. 1 BV) dazu verpflichtet, ihre Aufsichtspflicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV effektiv und regelmässig wahrzunehmen. Im Regelfall setzt dies namentlich mindestens jährliche Überprüfungen der Unterrichtsqualität und der erreichten Lernziele, die Durchführung von Augenscheinen und das persönliche Gespräch mit den betroffenen Eltern und Kindern durch die zuständige Verwaltungsbehörde voraus.