62 Abs. 2 Satz 1 BV bedeutet aufgrund des dargelegten Normzwecks folglich die regelmässige, planmässige, mithin auf einem bestimmten Konzept beruhende und gezielte Vermittlung festgelegter Lerninhalte (Wissen, Fähigkeiten, Kenntnisse) (Reich, S. 595). Die Kantone sind jedoch allein schon mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Kindes (Art. 11 Abs. 1 BV) dazu verpflichtet, ihre Aufsichtspflicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV effektiv und regelmässig wahrzunehmen.