19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV "ausreichend" ist (Johannes Reich, "Homeschooling" zwischen elterlichem Erziehungsrecht, staatlicher Schulpflicht und Kindeswohl, in: ZBI 2012 S. 592). "(Grundschul-) Unterricht" im Sinne von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Satz 1 BV bedeutet aufgrund des dargelegten Normzwecks folglich die regelmässige, planmässige, mithin auf einem bestimmten Konzept beruhende und gezielte Vermittlung festgelegter Lerninhalte (Wissen, Fähigkeiten, Kenntnisse) (Reich, S. 595).