62 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BV bringt den besonders im Kontext des "Homeschooling" bedeutsamen Aspekt zum Ausdruck, dass sich der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht auch gegen den Elternwillen durchsetzt. Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet die Kantone daher, durch den Erlass gesetzlicher Regelungen und durch ihre Aufsichtstätigkeit dafür zu sorgen, dass auch der in Erfüllung der Schulpflicht erteilte häusliche Privatunterricht im Sinn von Art. 19 und Art.