Es ist sodann die Aufgabe des Schulinspektorats als Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass sich die privat unterrichteten Kinder in ausreichendem Grundschulunterricht befinden (Art. 71a Abs. 1 und Art. 71b in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 VSG). Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Art. 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV;