Abs. 2 VSG). Sie sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Akten zu gewähren, Zutritt zu den Schuleinrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist. Sie können sich gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht auf gesetzliche Geheimhaltungspflichten berufen (Art. 66b Abs. 3 VSG). Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten oder die Auskunfts- und Mitteilungspflichten verletzt, entzieht die Bildungs- und Kulturdirektion die Bewilligung (Art. 66b Abs. 4 VSG). 2.3.3 Würdigung